§ 228 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen III bis V vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:

Dienstklasse III

Gehaltsstufe

Euro

1

1.712,81.882,8

2

1.751,31.921,3

3

1.789,81.959,8

4

1.828,71.998,7

5

1.867,32.037,3

6

1.905,92.075,9

7

1.944,12.114,1

8

1.982,92.152,9

9

2.021,12.191,1

10

2.059,92.229,9

11

2.098,72.268,7

12

2.140,12.310,1

(3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen (ihren) Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) beginnt in der Dienstklasse III mit der Gehaltsstufe 1, in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 2.

(6) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (Abs. 7 bis 9)

3.

Beförderung (Abs. 10 bis 14)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(10) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 zum (zur) Wachebeamten (Wachebeamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe.

(11) Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(12) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(13) Nach der Beförderung rückt der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.

(14) Hat der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(15) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 11 und 13 angeführten Zeiten anzuwenden.

(16) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

(17) Dem (Der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(18) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung sinngemäß nach § 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 155/2021)

  1. (3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)(Anm: LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen III bis V vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:

Dienstklasse III

Gehaltsstufe

Euro

1

1.712,81.882,8

2

1.751,31.921,3

3

1.789,81.959,8

4

1.828,71.998,7

5

1.867,32.037,3

6

1.905,92.075,9

7

1.944,12.114,1

8

1.982,92.152,9

9

2.021,12.191,1

10

2.059,92.229,9

11

2.098,72.268,7

12

2.140,12.310,1

(3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

(4) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen (ihren) Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) Bedacht zu nehmen.

(5) Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) beginnt in der Dienstklasse III mit der Gehaltsstufe 1, in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 2.

(6) Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) erreicht einen höheren Gehalt durch

1.

Vorrückung (§§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

2.

Zeitvorrückung (Abs. 7 bis 9)

3.

Beförderung (Abs. 10 bis 14)

4.

Überstellung (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34 Oö. Landes-Gehaltsgesetz)

5.

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

(7) Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(8) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

(10) Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 zum (zur) Wachebeamten (Wachebeamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe.

(11) Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.

(12) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(13) Nach der Beförderung rückt der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.

(14) Hat der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(15) Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 11 und 13 angeführten Zeiten anzuwenden.

(16) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

(17) Dem (Der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse. Die §§ 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(18) Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung sinngemäß nach § 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 155/2021)

  1. (3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)(Anm: LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022)

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