Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Dienstklasse III
Gehaltsstufe
Euro
1
1.882,8
2
1.921,3
3
1.959,8
4
1.998,7
5
2.037,3
6
2.075,9
7
2.114,1
8
2.152,9
9
2.191,1
10
2.229,9
11
2.268,7
12
2.310,1
(3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 228 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 228 Oö. GDG 2002