§ 219 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen § 33.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind – soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen – die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 5 erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. § 36 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklasse enthalten sein müssen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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