§ 33 Oö. GDG 2002 § 33

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1.

vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5;

2.

vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4.

(2) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1.

hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand),

2.

hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand).

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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