§ 33 Oö. GDG 2002 § 33

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1.

vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5;

2.

vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Definitivstellungserfordernis der Dienstausbildung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 erteilt werden. Bei der Erteilung einer gänzlichen Nachsicht ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1.

hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand),

2.

hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand).

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2010

(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1.

vom Höchstalter gemäß § 30 Abs. 1 Z 5;

2.

vom Pragmatisierungshindernis gemäß § 32 Z 4.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Definitivstellungserfordernis der Dienstausbildung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 erteilt werden. Bei der Erteilung einer gänzlichen Nachsicht ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2005, 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1.

hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand),

2.

hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten