§ 30 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

ein einwandfreies Vorleben,

4.

die persönliche, insbesondere die gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

5.

ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Gemeindedienst.

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 144 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern. (Anm: LGBl. Nr. 106/2003, 121/2014)

(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.

(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 4 ist das Zeugnis eines Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers beizubringen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde zu tragen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Vertrauensarztes (der Vertrauensärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Vertrauensarzt (die Vertrauensärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) als Beamter (Beamtin) derselben oder einer anderen Gemeinde pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 5 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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