§ 21 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 21

Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration

 

Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 18 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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