§ 14 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.

(2) Der Personalbeirat besteht aus drei Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.

(3) Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die zwei weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(4) Abweichend von Abs. 3 müssen die Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein.

(5) In Gemeindeverbänden wird der (die) Vorsitzende des Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die beiden weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(6) Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten.

(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.

(9) Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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