Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(1a)Absatz eins aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1.Ziffer einsdessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
3.Ziffer 3es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Funktionsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 11 Abs. 2 bei ihnen einlangt.Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber(innen) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bei ihnen einlangt.
(3)Absatz 3Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4)Absatz 4Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) und die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts oder des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands sind - soweit diese nicht in eigener Sache betroffen sind - berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z. B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014)
(5)Absatz 5Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 101, Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 Oö. GDG 2002
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 Oö. GDG 2002