§ 27 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 27

Ersatz der Ausbildungskosten

 

(1) Ein Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbedienstete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

 

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

 

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

 

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 24 Abs. 2.

Z. 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

2.

das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten aus den im § 205 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete aus den im § 26 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z. 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

 

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

 

(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

 

(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

 

(8) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Dienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

4.

die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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