§ 27 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

§ 27

Ersatz der Ausbildungskosten

(1) Ein(e) Vertragsbedienstete(rEin Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbedienstete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 22 Abs. 1 Z. 2), durch Kündigung (§ 24) oder durch vorzeitige Auflösung (§ 26Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen, soweit. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Taggesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigenAusbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat odervom Dienstgeber aus den im § 24 Abs. 2.

Z. 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber(von der) Vertragsbediensteten aus den im § 24 Abs. 2 Z. 2§ 205 Abs. 3, 5 und 76 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete aus den im § 26 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z. 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(35) Bei der ErmittlungBerechnung der AusbildungskostenFrist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren, wenn die Kosten einer Grundausbildung;Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der VertretungAusdehnung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge undRückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

4. die durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(8) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Dienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

4.

die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.08.2008

§ 27

Ersatz der Ausbildungskosten

(1) Ein(e) Vertragsbedienstete(rEin Vertragsbediensteter (Eine Vertragsbedienstete) hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 22 Abs. 1 Z. 2), durch Kündigung (§ 24) oder durch vorzeitige Auflösung (§ 26Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen, soweit. Der (Die) Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) schriftlich über die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Taggesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigenAusbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren das Dreifache des Werts gemäß § 194 Abs. 3 Z. 2 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge und Nebengebühren erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet der (die) Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat odervom Dienstgeber aus den im § 24 Abs. 2.

Z. 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber(von der) Vertragsbediensteten aus den im § 24 Abs. 2 Z. 2§ 205 Abs. 3, 5 und 76 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete aus den im § 26 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z. 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(35) Bei der ErmittlungBerechnung der AusbildungskostenFrist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

(6) Mit Sondervertrag (§ 19) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge gemäß § 165 und Nebengebühren, wenn die Kosten einer Grundausbildung;Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der VertretungAusdehnung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge undRückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

4. die durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

(7) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für den Vertragsbediensteten (die Vertragsbedienstete) eine unbillige Härte darstellt, kann der Gemeindevorstand den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des (der) Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(8) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Dienstausbildung (§§ 74a bis 74d) einschließlich der persönlichkeitsbildenden Fortbildungsveranstaltung gemäß § 78 Abs. 2a Z. 1;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung des (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

4.

die dem (der) Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge und Nebengebühren.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

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