§ 205 Oö. GDG 2002 § 205

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 205a aus. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)

(1a) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003)

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 18 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat oder

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 24 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis vom (von der) Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

4.

den (die) Vertragsbedienstete(n) ein Verschulden an der Entlassung (§ 26 Abs. 2) trifft oder

5.

der (die) Vertragsbedienstete gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

6.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 26 Abs. 5) oder

7.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt oder

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem (einer) Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er (sie)

1.

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner (ihrer) Eheschließung kündigt oder

2.

innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm (ihr) allein oder gemeinsam mit seinem (ihrem) Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder § 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

und wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder

3.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2, 3, 5, 6 und 9 Väter-Karenzgesetz das Dienstverhältnis kündigt oder

4.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer im Anschluss an eine Karenz nach Z 3 aus den Gründen der §§ 15 bis 15d und 15j Mutterschutzgesetz 1979 oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 Väter-Karenzgesetz gewährten verlängerten Karenz das Dienstverhältnis kündigt oder

5.

während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach § 106 Abs. 3 das Dienstverhältnis kündigt oder

6.

spätestens drei Monate vor Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs, der im Anschluss an eine Karenz nach Z 3 oder 4 längstens bis zum fünften Lebensjahr des Kindes gewährt wurde, das Dienstverhältnis kündigt.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehepartner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehepartners, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband besteht.

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem (einer) Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gekündigt wird oder

2.

wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den (die) Vertragsbedienstete(n) gekündigt wird oder

3.

durch Zeitablauf endet, bereits mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht aus Gründen, die den Kündigungs- bzw. Entlassungsgründen (§ 24 bzw. § 26) gleichkommen und vom (von der) Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht verlängert wird.

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach § 106 Abs. 3 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des (der) Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

(11) In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz auszugehen.

(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht oder

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre oder

3.

wenn der (die) Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des (der) Vertragsbediensteten aufgelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem (der) Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben (Erbinnen) zur ungeteilten Hand, zu deren Erhaltung der Erblasser (die Erblasserin) gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen zur ungeteilten Hand gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten haben und dies unter Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise beantragt haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(14) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung der für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(15) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, für die die Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen, bemisst sich die Abfertigung abweichend vom Abs. 9 auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor dessen Herabsetzung. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(16) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 15 bzw. 16 (Anm: Richtig: Abs. 14 bzw. 15) sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 73/2008)

(17) Auf die Berücksichtigung der im § 17 Abs. 7 angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 12 Z 3 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2003, 73/2008)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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