§ 210 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

6. ABSCHNITT

SOZIALLEISTUNGEN UND KINDERBEIHILFE

 

§ 210

Sozialleistungen

 

(1) Der Gemeindevorstand kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

 

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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