§ 209 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) durch Übertritt in den Ruhestand (§ 40), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 41), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag (§ 42), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 41a) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 42a) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern der Beamte (die Beamtin) nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten (der Beamtin) wegen mangelnden Arbeitserfolges gemäß § 174 gekürzt war oder ist, ist die Treueabgeltung entsprechend zu kürzen.

(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der dem Beamten (der Beamtin) im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für den Beamten (die Beamtin) günstiger ist. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 208 Abs. 2 angeführten Zeiten.

(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten (der Beamtin) aus dem Dienststand auszuzahlen.

(6) Hat der Beamte (die Beamtin) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist er (sie) gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(7) Scheidet der Beamte (die Beamtin) durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.

(8) Scheidet ein reaktivierter Beamter (eine reaktivierte Beamtin) aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.

(9) Für Beamte (Beamtinnen), die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 bei einer Gemeinde tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde schriftlich und unwiderruflich erklären, dass die Gemeinde für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 161 Abs. 1a entrichten soll. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Für Beamte (Beamtinnen), für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch die Gemeinde entrichtet wurde (§ 161 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamte (Beamtinnen), die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 161 Abs. 1a bereits erreicht haben.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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