§ 20 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn

1.

mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder

2.

nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) vorgelegt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder

3.

mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wennDie Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsmit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht odernicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (Paragraph 22, Absatz 2,) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  2. (2)Absatz 2,Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.Die Fristen gemäß Absatz eins, sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2026
(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn

1.

mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder

2.

nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) vorgelegt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht oder

3.

mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wennDie Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsmit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz entspricht odernicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung ein Abnahmebefund (Paragraph 22, Absatz 2,) übermittelt wurde, dem gemäß die Anlage den Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß Paragraph 24, Absatz eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 30/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)
  2. (2)Absatz 2,Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.Die Fristen gemäß Absatz eins, sind höchstens um drei Jahre zu verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

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