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Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |
S 2 | S 1 | |
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(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 169,4 Euro. Diese Zulage erhöht sich auf 338,6 Euro, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
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(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 198,8 Euro; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.
(Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 150/2021)
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |
S 2 | S 1 | |
1 |
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(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 169,4 Euro. Diese Zulage erhöht sich auf 338,6 Euro, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
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(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 198,8 Euro; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.
(Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 150/2021)