§ 193b Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.690,32.940,3

2

2.741,12.991,1

3

2.842,53.092,5

4

2.943,83.193,8

5

3.045,23.295,2

6

3.146,63.396,6

7

3.248,13.498,1

8

3.349,43.599,4

9

3.451,03.701,0

10

3.552,53.802,5

11

3.653,83.903,8

12

3.755,14.005,1

13

3.856,54.106,5

14

3.958,04.208,0

15

4.059,54.309,5

  1. (3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 173,3 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    411,3

    4

    347,1

    3

    282,9

    2

    218,4

    1

    154,2

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)() (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023)

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 28.02.2023

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.690,32.940,3

2

2.741,12.991,1

3

2.842,53.092,5

4

2.943,83.193,8

5

3.045,23.295,2

6

3.146,63.396,6

7

3.248,13.498,1

8

3.349,43.599,4

9

3.451,03.701,0

10

3.552,53.802,5

11

3.653,83.903,8

12

3.755,14.005,1

13

3.856,54.106,5

14

3.958,04.208,0

15

4.059,54.309,5

  1. (3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 173,3 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    411,3

    4

    347,1

    3

    282,9

    2

    218,4

    1

    154,2

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)() (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten