§ 193b Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.940,3

2

2.991,1

3

3.092,5

4

3.193,8

5

3.295,2

6

3.396,6

7

3.498,1

8

3.599,4

9

3.701,0

10

3.802,5

11

3.903,8

12

4.005,1

13

4.106,5

14

4.208,0

15

4.309,5

  1. (3) Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß § 230 Abs. 5 Z 4 oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 173,3 Euro.

    Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

    Euro

    5

    411,3

    4

    347,1

    3

    282,9

    2

    218,4

    1

    154,2

    Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 20,6 Euro je Gruppe.

    (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (Anm: V LGBl.Nr. 155/2021, 141/2022, 13/2023)

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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