§ 187 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 187

Besondere Verwendungsvoraussetzungen

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.

 

(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der (die) jeweilige Bedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
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