§ 48b Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

1.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils] 57,8 Euro,

1a.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 99,9 Euro,

1b.

Bedienstete der Pflegefachassistenz [ab 1. Februar 2021] 226,6 Euro,

2.

Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) [ab 1. Juli 2015] 57,8 Euro,

3.

Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017] 57,8 Euro,

3a.

diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 [ab 1. Februar 2021] 55,9 Euro.

(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

1.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKP) sowie der medizinisch-technischen Berufe (MTD), Hebammen, klinische Psychologinnen und klinische Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten sowie Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017, ab 1. Jänner 2018 und ab 1. Jänner 2019 jeweils] 57,8 Euro,

1a.

Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Z 1 [ab 1. Februar 2021] 99,9 Euro,

1b.

Bedienstete der Pflegefachassistenz [ab 1. Februar 2021] 226,6 Euro,

2.

Bedienstete der Fach-Sozialbetreuung in der Altenarbeit (FSB-A) [ab 1. Juli 2015] 57,8 Euro,

3.

Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte und Bedienstete in der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten [ab 1. Juli 2015] 115,4 Euro sowie [ab 1. Jänner 2017] 57,8 Euro,

3a.

diplomierte Medizinisch-technische Fachkräfte zusätzlich zu Z 3 [ab 1. Februar 2021] 55,9 Euro.

(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021)

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