Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 5/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, außer Kraft. mehr lesen...
Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Kata... mehr lesen...
(1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:1.von offenen L... mehr lesen...
(1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von A... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen,... mehr lesen...
(1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Abgasanlagen, ist darauf zu achten, dass Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Bra... mehr lesen...
Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben is... mehr lesen...
(1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheit... mehr lesen...
(1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführ... mehr lesen...
(1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.(2) Die Aufstellun... mehr lesen...
(1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung... mehr lesen...
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:1.erste Löschhilfe: Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jeder Pers... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016)StF: LGBl. Nr. 24/2016 Änderung LGBl. Nr. 44/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 20 Z 3 bis 5 Wiener Feuerpolizeigesetz... mehr lesen...
Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind. mehr lesen...
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren1.über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und2.über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung. mehr lesen...
(1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funk... mehr lesen...
(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:1.in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4);2.in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen... mehr lesen...
(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus... mehr lesen...
(1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.(2) Nach größeren Instan... mehr lesen...
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufste... mehr lesen...
Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)StF.: LGBl. Nr. 23/1999 Änderung LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L... mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. März 2005 in Kraft getreten. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 ... mehr lesen...
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bunde... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT) [CELEX-Nr.: 399L0092]StF.: LGBl. Nr. 03/2005 Änderung LGBl. Nr... mehr lesen...
(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden1.die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23,2.die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rate... mehr lesen...
(1) Hinsichtlich1.der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,2.der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und3.der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bedie... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Ha... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)[CELEX-Nr.: 392L0058]StF.: LGBl. Nr. 05/1999 Änderung LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 2000L0054 und 32014L0027Präambe... mehr lesen...
Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertra... mehr lesen...
Bedienstete (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie1.gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)StF.: LGBl. Nr. 03/1999 Änderung LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391... mehr lesen...
Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe. mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche ihres eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, d... mehr lesen...
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 140 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer im Gebäude der Annahmestelle und in dem durch Kundmachung bestimmten Umkreis (Verbotszone) während der Stimmzeit um Stimmen wirbt, Ansprachen an die Teilnahmeberechtigten hält, Propagandam... mehr lesen...
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 350 Euro vom Magistrat zu bestrafen ist, begeht,1.wer in einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung fremde Personendaten einfügt oder im Zusammenhang mit einem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung eine Unterschrift fälscht (§ ... mehr lesen...
(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschr... mehr lesen...
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Stimmergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.(2) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch (§ 18a Abs. 5) erhoben, so ist das Ergebnis auf Grund der Volk... mehr lesen...
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkswahlbehörde das gesamte Volksbe-fragungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:a)die Bezeichnung des Bezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,b)die Namen der an- und abwesenden Mitglied... mehr lesen...
(1) Am letzten Tag des Volksbefragungszeitraumes nach Ablauf der für den Stimmvorgang festgesetzten Zeit überprüft die Bezirkswahlbehörde die ihr von den Annahmestellenleitern übermittelten Volksbefragungsakten und die Ergebnisse der Annahmestellen. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer ... mehr lesen...
(1) Wenn die Stimmzeit des letzten Tages abgelaufen ist und alle bis dahin noch erschienenen Teilnahmeberechtigten an der Volksbefragung teilgenommen haben, hat der Annahmestellenleiter (Stellvertreter) den Befragungsvorgang als beendet und die Annahmestelle als geschlossen zu erklären. In der An... mehr lesen...
(1) Eine Stimme ist als ungültig festzustellen, wenna)die Beantwortung der gestellten Frage nicht auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgte,b)der amtliche Stimmzettel durch Abreißen von Teilen derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welche Entscheidung der Befragte ge... mehr lesen...
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm die Entscheidung des Befragten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn in den vorgedruckten Kreisen ein Kreuz (X); ein Haken oder ein sonstiges Zeichen angebracht wurde, aus dem je nach Art der Fragestellung die Bejahung oder Vern... mehr lesen...
(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die von dem den Stimmvorgang leitenden Beamten gleichzeitig mit dem Kuvert dem Teilnahmeberechtigten übergebenen Stimmzettel verwendet werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrates hergestellt werden.(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmz... mehr lesen...
(1) Nach Schluss des täglichen Stimmvorganges sind die Kuverte der Urne zu entnehmen und zu zählen, wobei die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkarten mit der Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte festzustellen ist. Bei Nichtübereinstimmung ist der vermutliche Grund anzugeben. Die... mehr lesen...
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheimen untergebrachten Personen oder in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Rahmen des Maßnahmenvollzuges oder in sonstigen Hafträumen angehaltenen Personen, die sich im Besitz einer Stimmkarte b... mehr lesen...
(1) Der den Stimmvorgang leitende Beamte hat dem sich ausweisenden Stimmberechtigten nach Übergabe der Stimmkarte den Stimmzettel und das leere Kuvert auszufolgen und ihn zu ersuchen, eine Zelle aufzusuchen, den Stimmzettel entsprechend anzukreuzen und diesen in das Kuvert zu legen. Der Annahmest... mehr lesen...
(1) In den Annahmestellen haben ein Annahmestellenleiter, ein Stellvertreter und ein weiterer Bediensteter des Magistrates für den ordnungsgemäßen Ablauf des Stimmvorganges unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Die im Gemeinderat oder in einer Bezirksvertretung vertretenen P... mehr lesen...
(1) Spätestens am fünften Tage vor Beginn der Volksbefragung ist durch eine vom Magistrat zu erlassende Kundmachung die Zahl und Lage der Annahmestellen einschließlich der Verbotszonen und die tägliche Stimmzeit festzulegen. In die Kundmachung können auch sachdienliche Hinweise auf die Ausschreib... mehr lesen...
(1) Die als unzustellbar beim Magistrat rückgelangten Stimmkarten sind auf das Vorliegen einer anderen Anschrift zu überprüfen. Im zutreffenden Falle ist vom Magistrat anstelle der von der Datenverarbeitungsanlage ausgefertigten Stimmkarte, die als ungültig zu kennzeichnen ist, eine neue Stimmkar... mehr lesen...
(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Bel... mehr lesen...
Die Stimmkarten nach dem Muster der Anlage 4 sind mit einem Stimmzettel und einem undurchsichtigen Kuvert nach Ergänzung der elektronischen Wählerevidenzdateien durch die für die Wählerevidenz einlangenden Belege so auszufertigen, dass sie den wahl- und stimmberechtigten Gemeindemitgliedern im Zu... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltung... mehr lesen...
(1) Der Magistrat hat den Antrag dahingehend zu prüfen, ob1.dieser den Bedingungen des § 3 Abs. 2 lit. a, c und d sowie des § 3 Abs. 3 entspricht,2.die vorgesehene Frage nach Inhalt und Form gemäß § 112 a Abs. 1, 2 und 5 WStV zulässig und3.dieser von der erforderlichen Mindestanzahl der am Tage d... mehr lesen...
(1) Die Durchführung einer Volksbefragung ist beim Magistrat zu beantragen. Der Antrag muss von 5 v. H. der bei der letzten Gemeinderatswahl wahlberechtigt gewesenen Gemeindemitglieder unterzeichnet sein (§ 112 a Abs. 3 WStV). Diese Zahl stellt der Stadtsenat nach Abschluss des Wahlverfahrens mit... mehr lesen...
(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung durch den Bürgermeister über Beschluss des Gemeinderates hat zu enthalten:a)den Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates,b)die Fragestellung (§ 112a Abs. 5 WStV),c)den zeitlich nach der Ausschreibung festzusetzenden Stichtag und den Zeitraum der Volks... mehr lesen...
Die Leitung und Durchführung der Volksbefragung obliegt der Stadtwahlbehörde, den Bezirkwahlbehörden, die nach den Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung jeweils im Amt sind, sowie dem Magistrat. Die §§ 8, 9, 10 Abs. 2 bis 4, 11 Abs. 2, 3, 6 und 7 sowie §§ 12, 13 Abs. 2, 14 und 15 GWO 1996 s... mehr lesen...
Volksbefragungen auf Grund der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sind nach den Vorschriften der §§ 112a bis 112c der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und den folgenden ergänzenden Bestimmungen du... mehr lesen...
Gesetz über die Durchführung von Volksbefragungen (Wiener Volksbefragungsgesetz – WVBefrG)StF.: LGBl. Nr. 05/1980 Änderung LGBl. Nr. 32/2001LGBl. Nr. 03/2008LGBl. Nr. 31/2010LGBl. Nr. 33/2013LGBl. Nr. 20/2016 mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten. mehr lesen...
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der FK-V auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnung... mehr lesen...
(1) Hinsichtlich1.der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,2.der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,3.des Nachweises der Fachkenntnisse und4.der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstaltenfinden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenom... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinn des § 52 Abs. 1 W-BedSchG 1998 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung – W-FK-V)StF.: LGBl. Nr. 39/2007 Änderung LGBl. Nr. 10/2015Präambel/Promulgationsklaus... mehr lesen...
Wiener Kinogesetz 1955 (W-KG 1955) Fundstelle seit 30.11.2020 weggefallen. mehr lesen...
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigu... mehr lesen...
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:1.bei Ve... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:1.§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des ... mehr lesen...
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession er... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,1.wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessions-pflichtige Veranstaltung ohne b... mehr lesen...
Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die E... mehr lesen...
(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:1.Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Fre... mehr lesen...
(1) Bei der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes (§§ 5, 6 und 9) und hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten (§§ 28 und 29) sind Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes den österreichischen Staatsbürger... mehr lesen...
(1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über d... mehr lesen...
(1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Besch... mehr lesen...
Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig. mehr lesen...
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen vor 6 Uhr nicht beginnen und müssen zu folgenden Zeiten beendet sein (Sperrstunden):1.Veranstaltungen, die in Verbindung mit einem Gastgewerbe stattfinden, das am Ort der Veranstaltung ausgeübt wird, mit der für diesen Betrieb jeweils geltenden ... mehr lesen...
(1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der f... mehr lesen...
(1) Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 20 Personen teilnehmen können, muß für die Erste-Hilfe-Leistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muß mindestens einen Verbandskasten Type C gemäß... mehr lesen...
(1) In geschlossenen, einen Fassungsraum für mehr als 500 Teilnehmer besitzenden Veranstaltungsstätten, die nicht nur fallweise der Abhaltung von Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen oder der Durchführung musikalischer Darbietungen (§ 6 Abs. 1 Z. 1) dienen, hat sich der Veranstalter (Ges... mehr lesen...
(1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Ta... mehr lesen...
(1) Veranstaltungen dürfen nur in hiefür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Als solche kommen Örtlichkeiten in Betracht, die eine durch ihre Verwendung als Veranstaltungsort bestimmte und begrenzte Einheit bilden; bei Veranstaltungen, die eine Beschränkung auf derartige Örtlich... mehr lesen...
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber1.die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder2.die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung a... mehr lesen...
(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Die Bewilligung für eine Dauerveranstaltung gilt jedoch nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung auch für einen erbberechtigten minderjährigen Nachkommen, und zwar bis zur erreichten Großjährigkei... mehr lesen...
(1) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 17) erfüllt, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen würde und ge... mehr lesen...
(1) Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn1.die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren... mehr lesen...
Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und ... mehr lesen...
(1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung d... mehr lesen...
Als Tierschau gilt die öffentliche Ausstellung von Tieren, welche nicht der Vorführung von Dressurakten dient. mehr lesen...
Als Zirkus gelten Darbietungen, welche zu einem wesentlichen Teil auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und auch akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern (Clownerien), Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können. mehr lesen...
Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele... mehr lesen...
Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller. mehr lesen...
Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:1.Theater (§ 10),2.Varietes (Kabaretts - § 11),3.Zirkusse (§ 12),4.Tierschauen (§ 13),5.entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.20096.Unterhaltungsspielapp... mehr lesen...
(1) Der Magistrat hat für rechtswirksam angemeldete Veranstaltungen, die aus sicherheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung ... mehr lesen...
(1) Jede anmeldepflichtige Veranstaltung ist ungeachtet einer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgenommenen Anmeldung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht (Abs. 2) und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeld... mehr lesen...
Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliches) in Volksvergnügungsbetrieben beträgt der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung einen Euro. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen. mehr lesen...
(1) Die Anmeldung beim Magistrat ist abgesehen von den Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Z 12 für folgende Veranstaltungen erforderlich:1.musikalische Darbietungen, insbesondere Konzerte, Akademien, Instrumental- und Gesangsvorträge, wenn sie nicht unter § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 4 oder 7 fallen... mehr lesen...
(1) Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:1.Veranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,2.der Betrieb von Musikautomaten,3.Vorführungen von Tonträgern4.Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer... mehr lesen...
Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Ve... mehr lesen...
(1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von S... mehr lesen...
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durc... mehr lesen...
Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt der gewählte Ausdruck für beide Geschlechter. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann al... mehr lesen...
Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz)StF.: LGBl. Nr. 12/1971 Änderung LGBl. Nr. 22/1976LGBl. Nr. 17/1981LGBl. Nr. 08/1983LGBl. Nr. 31/1984LGBl. Nr. 38/1985LGBl. Nr. 16/1990LGBl. Nr. 26/1994, EWR/Art. 4, 31-35LGBl. Nr. 03/1996LGBl. Nr. 06/1996LGBl.... mehr lesen...
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) entfällt; LGBl. Nr. 12/2012 vom 17.2.2012(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl ... mehr lesen...
(1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:1.Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsor... mehr lesen...
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:a)die Verleihung oder Zurücknahme von Konzession... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen befördert;2.seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt;3.die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;4.in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten ... mehr lesen...
(1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der Victoria-Kutsche und des Coupés.... mehr lesen...
(1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch). Das Fahrtenbuch ist für jedes einzelne Pferd in gebundener Form, in leserlicher Sch... mehr lesen...
(1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ... mehr lesen...
(1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberec... mehr lesen...
(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlki... mehr lesen...
Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der V... mehr lesen...
(1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.(2) Im Verfahren sind zu hören:1.die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 e... mehr lesen...
(1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch1.den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird, und2.den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen Tätigkeit in einem Fia... mehr lesen...
(1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:1.Eigenberechtigung bei natürlic... mehr lesen...
Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Han... mehr lesen...
(1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erke... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;2.Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen Orten anbieten;3.Mit Pferden betriebene Mietw... mehr lesen...
Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. mehr lesen...
Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)StF.: LGBl. Nr. 57/2000 Änderung LGBl. Nr. 24/2004LGBl. Nr. 56/2010LGBl. Nr. 12/2012LGBl. Nr. 26/2012LGBl. Nr. 65/2012, CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009... mehr lesen...