§ 5 W-FV Aufnahme in die Wehr.

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2016 bis 31.12.9999

(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.

(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. DieserDiese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener FeuerwehrgesetzesFeuerwehrgesetz zutreffen, und das Ansuchen mit dem AntrageAntrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.

Stand vor dem 11.11.2016

In Kraft vom 25.09.1957 bis 11.11.2016

(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.

(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. DieserDiese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener FeuerwehrgesetzesFeuerwehrgesetz zutreffen, und das Ansuchen mit dem AntrageAntrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.

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