§ 7 W-FV

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Ohne besondere Dienststellung können den Wehrangehörigen auf Grund des Dienstalters folgende Dienstgrade verliehen werden:

1.

Probefeuerwehrmann: vom Diensteintritt bis zum Ablauf eines halben Jahres ab Diensteintritt;

2.

Feuerwehrmann: vom Ablauf eines halben Jahres ab Diensteintritt bis zum vollendeten sechsten Dienstjahr;

3.

Oberfeuerwehrmann: ab dem sechsten Dienstjahr bis zur Ernennung zum Löschmeister.

(2) Auf Grund der Dienststellung können den Wehrangehörigenentfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom Magistrat folgende Dienstgrade verliehen werden:11.11.2016

1.

Löschmeister: als Dienstgrad für Kommandanten einer Löschgruppe und Maschinisten, wobei die Ernennung nur nach abgeschlossener Schulung in rangmäßiger Reihenfolge nach Maßgabe freier Stellen auf Grund eines unverbindlichen Vorschlages des Kommandanten erfolgen kann;

2.

Brandmeister: als Dienstgrad für den Stellvertreter des Kommandanten einer Wehr;

3.

Oberbrandmeister: als Dienstgrad für den Kommandanten einer Wehr.

Stand vor dem 11.11.2016

In Kraft vom 25.09.1957 bis 11.11.2016

(1) Ohne besondere Dienststellung können den Wehrangehörigen auf Grund des Dienstalters folgende Dienstgrade verliehen werden:

1.

Probefeuerwehrmann: vom Diensteintritt bis zum Ablauf eines halben Jahres ab Diensteintritt;

2.

Feuerwehrmann: vom Ablauf eines halben Jahres ab Diensteintritt bis zum vollendeten sechsten Dienstjahr;

3.

Oberfeuerwehrmann: ab dem sechsten Dienstjahr bis zur Ernennung zum Löschmeister.

(2) Auf Grund der Dienststellung können den Wehrangehörigenentfällt; LGBl. Nr. 45/2016 vom Magistrat folgende Dienstgrade verliehen werden:11.11.2016

1.

Löschmeister: als Dienstgrad für Kommandanten einer Löschgruppe und Maschinisten, wobei die Ernennung nur nach abgeschlossener Schulung in rangmäßiger Reihenfolge nach Maßgabe freier Stellen auf Grund eines unverbindlichen Vorschlages des Kommandanten erfolgen kann;

2.

Brandmeister: als Dienstgrad für den Stellvertreter des Kommandanten einer Wehr;

3.

Oberbrandmeister: als Dienstgrad für den Kommandanten einer Wehr.

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