Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. Septe... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 41/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann mit dem P... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2023 § 0 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2022... mehr lesen...
(1) Die Lehrperson ist zur Verschwiegenheit über alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehu... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann vor dem Ablauf der fünfjährigen Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließen. Der Beschluss darf frühestens am siebten Tag nach dem Einlangen eines darauf gerichteten Antrages gefasst werden.(2) Die Gesetzgebungsperiode dauert auch dann, wenn der Landtag seine Auflösung b... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat im Weg der Präsidentin/des Präsidenten die Klubs über alle für die Entwicklung des Landes wesentlichen Angelegenheiten schriftlich zu informieren. Insbesondere sind den Klubs die Ergebnisse von Finanzausgleichsverhandlungen, Landeshauptleutekonferenzen und Verhandlunge... mehr lesen...
An den Landtag gerichtete Petitionen sind auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt können sie von jeder Person durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elek... mehr lesen...
(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Verhandlungsschriften zu führen. Die Schriftführerin/Der Schriftführer ist von der Landtagsdirektion zu stellen. Die Verhandlungsschriften sind von der Obfrau/vom Obmann zu unterfertigen, in der Landtagsdirektion zu hinterlegen und den Klubs in geeignete... mehr lesen...
(1) Die Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat dies... mehr lesen...
(1) Die Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen und zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzungsberichten als Beilagen angeschlossen we... mehr lesen...
(1) Über jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Es hat die Geschäftsgegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung sowie die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten ... mehr lesen...
(1) Die Präsidentin/Der Präsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwische... mehr lesen...
(1) Ist eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage der Mandat... mehr lesen...
Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von der Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubs nach Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist ehestmöglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
(1) Verweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.(2) Wird die Akteneinsicht aus anderen als d... mehr lesen...
(1) Jede Sitzung des Landtages beginnt mit einer Fragestunde.(2) In Sitzungen nach § 41 Abs. 3 findet keine Fragestunde statt.(3) In der Fragestunde darf nach Ablauf von 60 Minuten keine neue Anfrage mehr aufgerufen werden.(4) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in der Fragestunde in den Angel... mehr lesen...
(1) Selbstständige Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen, die ohne bzw. bei Anträgen von Ausschüssen ohne weitere Vorberatung in einem Ausschuss behandelt werden sollen, sind als dringlich zu bezeichnen.(2) Die Begründung der Dringlichkeit hat schriftlich zu erf... mehr lesen...
(1) Jeder Ausschuss ist berechtigt, Anträge auf die Erlassung von Gesetzen oder auf die Fassung von sonstigen Beschlüssen zu stellen.(2) Jeder Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift tragen, mit der Formel versehen sein „Der Landtag wolle beschließen“ und den Wortlaut des z... mehr lesen...
(1) Regierungsvorlagen sind spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Ausschusssitzungstage jener Landtagssitzung, in der sie behandelt werden sollen, in der Landtagsdirektion einzubringen. Wird der Entwurf des Landesvoranschlages, der nach Art. 61 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 von der La... mehr lesen...
(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen neben der Antragstellerin/dem Antragsteller von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die von der ... mehr lesen...
(1) Verhandlungsgegenstände des Landtages sind:a)selbstständige Anträge von Abgeordneten,b)Anträge von Ausschüssen,c)Regierungsvorlagen,d)Volksbegehren,e)Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art. 32 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Ersuchen um ... mehr lesen...
Geschäftsgegenstände des Landtages sind Verhandlungsgegenstände und Wahlen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.(2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Lan... mehr lesen...
(1) Abgeordnete derselben Wählergruppe haben das Recht, einen Klub zu bilden. Abgeordnete, die nicht derselben Wählergruppe angehören, können nur mit Zustimmung des Landtages einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens zwei Abgeordnete umfassen.(2) Die Bildung eines Klubs ist der Landtagsdirektio... mehr lesen...
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- un... mehr lesen...
(1)Absatz einsNebengebühren sind:a)Litera adie Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 48),die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 48,),b)Litera bdie Nachtdienstzulage (§ 48a),die Nachtdienstzulage (Paragraph 48 a,),c)Litera cdie Journaldienstzulage (... mehr lesen...
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amt... mehr lesen...
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtig... mehr lesen...
Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema I, dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewähru... mehr lesen...
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amt... mehr lesen...
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtig... mehr lesen...
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerina)die ihr aufgrund d... mehr lesen...
(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Aufgabenbereiche der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten sowie des... mehr lesen...
Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind weite... mehr lesen...
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Person, die in ihrem Antrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsHaben Organe keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung in der Höhe von 75 v. H. der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(2)Absatz 2Bestehen Einkünfte nach ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen füra)Litera aden Landeshauptmann 180 v. H., b)Litera beinen Landeshauptmannstellvertreter 170 v. H., c)Litera ceinen Landesrat 160 v. H., d)Litera dden Präsidenten des Landtages1.Ziffer einswenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt 120 v. H., 2.Ziff... mehr lesen...