(1)Absatz einsIm Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn1.Ziffer einssich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme ode... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.(2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,1.... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,Der römisch II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,1.Ziffer einsdie in einem anderen Bundesland erworben wurden,2.Ziffer 2die in einem M... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter V... mehr lesen...
Paragraph 14 a, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...
(1)Absatz einsTanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, orts... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;2.Ziffer 2der überlebenden Eheg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt1.Ziffer einsdurch Zurücklegung,2.Ziffer 2durch Entziehung (Abs. 2),durch Entziehung (Absatz 2,),3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortfü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzügl... mehr lesen...
(1)Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführer... mehr lesen...
Paragraph 9, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:1.Ziffer einsBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit;2.Ziffer 2Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Nam... mehr lesen...
Paragraph 7, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:1.Ziffer einssie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig veru... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die persönlichen Voraussetzungen sind:1.Ziffer einsdie Eigenberechtigung,2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,3.Ziffer 3di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Ta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht).(2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt habe... mehr lesen...