Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 23.12.2024

Gesetze 1-2 von 2

15 Paragrafen zu Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) aktualisiert


§ 67 WWFSG 1989

(1)Absatz einsAuf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden, ob und bejahendenfalls um welchen Betrag der Mietzins nach §§ 62, 63, 63a und 64 Abs. 6 überschritten wurde.Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht (die Gemeinde, Paragraph 39, des ... mehr lesen...


§ 63 WWFSG 1989

(1)Absatz einsBei nach §§ 12 und 15 geförderten Wohnungen und Geschäftsräumen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der Hauptmietzins höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden, we... mehr lesen...


§ 52a WWFSG 1989

Paragraph 52 a, entfällt; LGBl. Nr. 42/2024 vom 10. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2024, vom 10. Dezember 2024. mehr lesen...


§ 37 WWFSG 1989 Sanierungsmaßnahmen

§ 37.Paragraph 37, Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:1.Ziffer einsdie Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserl... mehr lesen...


§ 35 WWFSG 1989 Förderungswerber

§ 35.Paragraph 35, Eine Förderung darf nur gewährt werden:1.Ziffer einsbei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten, der Eigentümergemeinschaft gemäß Wohnungseigentumsgesetz 2002 bei Vorliegen eines gültigen Mehrheitsbeschlusses für die Durchführung ... mehr lesen...


§ 33 WWFSG 1989 Aufgaben und Gegenstand

(1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins,, Kleingart... mehr lesen...


§ 29 WWFSG 1989 Zusicherung

(1)Absatz einsIm Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen die... mehr lesen...


§ 19a WWFSG 1989

Paragraph 19 a, Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen ... mehr lesen...


§ 19 WWFSG 1989

(1)Absatz einsDas Eigenmittelersatzdarlehen wird weiters sofort zur Gänze fällig, wenn1.Ziffer einsdas Eigenmittelersatzdarlehen zu Unrecht empfangen wurde,2.Ziffer 2die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht i... mehr lesen...


§ 18 WWFSG 1989

(1)Absatz einsDie Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt maximal 25 Jahre. Das Laufzeitende darf nicht nach dem Ende des 25. Jahres nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Die Rückza... mehr lesen...


§ 17 WWFSG 1989 Eigenmittelersatzdarlehen

(1)Absatz einsFalls einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der Eigenmittel gemäß § 8 auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltsein... mehr lesen...


§ 13 WWFSG 1989

(1)Absatz einsIm Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner1.Ziffer einsnach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seine... mehr lesen...


§ 11 WWFSG 1989 Begünstigte Personen

(1)Absatz einsGeförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,1.Ziffer einswelche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürf... mehr lesen...


§ 2 WWFSG 1989 Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:1.Ziffer einsals Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wo... mehr lesen...


§ 1 WWFSG 1989

(1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau.(2)Absatz 2Die Förderung kann auch umfassen:a)Litera aGeschäftsräume in geförderten Gebäuden, wobei sich bei geförderten Wohnhausanl... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.24

22 Paragrafen zu Wiener Tanzschulgesetz 1996 (W-TSG 1996) aktualisiert


§ 21 W-TSG 1996 Ausgleichsmaßnahmen

(1)Absatz einsIm Bescheid über die Anerkennung der Berufsqualifikation kann die Behörde die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn1.Ziffer einssich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlic... mehr lesen...


§ 20 W-TSG 1996 Anerkennungsbedingungen

(1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme ode... mehr lesen...


§ 19 W-TSG 1996 Qualifikationsniveau

§ 19.Paragraph 19, Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom... mehr lesen...


§ 18 W-TSG 1996 Sprachkenntnisse

(1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.(2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,1.... mehr lesen...


§ 17 W-TSG 1996 Persönlicher Geltungsbereich

§ 17.Paragraph 17, Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von ... mehr lesen...


§ 16 W-TSG 1996 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Absatz einsDer II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,Der römisch II. Teil regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht,1.Ziffer einsdie in einem anderen Bundesland erworben wurden,2.Ziffer 2die in einem M... mehr lesen...


§ 15 W-TSG 1996 Änderung von Unterrichtsstätten

§ 15.Paragraph 15, Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter V... mehr lesen...


§ 14a W-TSG 1996

Paragraph 14 a, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...


§ 14 W-TSG 1996 Eignungsfeststellung

(1)Absatz einsTanzunterricht darf nur in geeigneten Unterrichtsstätten erteilt werden. Eine Unterrichtsstätte umfasst alle Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, die der Erteilung von Tanzunterricht dauerhaft oder bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Sie muss örtlich bestimmt, orts... mehr lesen...


§ 13 W-TSG 1996 Fortführungsrecht

(1)Absatz einsDas Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;2.Ziffer 2der überlebenden Eheg... mehr lesen...


§ 12 W-TSG 1996 Erlöschen der Tanzlehrbefugnis

(1)Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt1.Ziffer einsdurch Zurücklegung,2.Ziffer 2durch Entziehung (Abs. 2),durch Entziehung (Absatz 2,),3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortfü... mehr lesen...


§ 11 W-TSG 1996 Standortverlegung

(1)Absatz einsDie Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte gemäß § 14 anzuschließen.Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen neuen Standort ist der Behörde unverzügl... mehr lesen...


§ 10 W-TSG 1996 Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

(1)Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführer... mehr lesen...


§ 9 W-TSG 1996

Paragraph 9, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...


§ 8 W-TSG 1996 Anzeige

(1)Absatz einsDie Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:1.Ziffer einsBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit;2.Ziffer 2Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Nam... mehr lesen...


§ 7 W-TSG 1996

Paragraph 7, entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024. mehr lesen...


§ 6 W-TSG 1996 Tanzlehrprüfung und Prüfungskommission

(1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.(2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer b... mehr lesen...


§ 5 W-TSG 1996 Befähigung zur Erteilung von Tanzunterricht

(1)Absatz einsDie Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gel... mehr lesen...


§ 4 W-TSG 1996 Zuverlässigkeit

(1)Absatz einsDie Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn:1.Ziffer einssie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig veru... mehr lesen...


§ 3 W-TSG 1996 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht

§ 3.Paragraph 3, Die persönlichen Voraussetzungen sind:1.Ziffer einsdie Eigenberechtigung,2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,3.Ziffer 3di... mehr lesen...


§ 2 W-TSG 1996 Tanzlehrbefugnis und Voraussetzungen

(1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Ta... mehr lesen...


§ 1 W-TSG 1996 Tanzunterricht

(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht).(2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt habe... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.24
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