§ 17 W-TSG 1996 Persönlicher Geltungsbereich

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

entfällt; LGBl. Nr. 16/2004 vom 26.04.2004 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004, vom 26.04.2004 Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für

  1. 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
  2. 2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
  3. 3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern,
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
§ 17.Paragraph 17,

entfällt; LGBl. Nr. 16/2004 vom 26.04.2004 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004, vom 26.04.2004 Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für

  1. 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
  2. 2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
  3. 3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern,
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern.

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