§ 17 W-TSG 1996 Persönlicher Geltungsbereich

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 17.Paragraph 17,

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Erteilung von Tanzunterricht gilt für

  1. 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
  2. 2.Ziffer 2Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
  3. 3.Ziffer 3Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern,
  4. 4.Ziffer 4Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Inländern.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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