§ 18 W-TSG 1996 Strafbestimmungen

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,

1.

wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;

2.

wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);

3.

wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen;

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen,

1.

wer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;

2.

wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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