§ 18 W-TSG 1996 Sprachkenntnisse

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (Paragraph 2,), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (Paragraph 13, Absatz eins und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (Paragraph 14, Absatz eins,) oder trotz Untersagung (Paragraph 12, Absatz 5,) anbietet oder erteilt;
    2. 2.Ziffer 2wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (Paragraph 2, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen;wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 nicht erfüllen;
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;wer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (Paragraph 10, Absatz eins,) bedient;
    2. 2.Ziffer 2wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 oder die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.
  3. (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  4. (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
    3. 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
  5. (3)Absatz 3Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
  6. (4)Absatz 4Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (§ 2), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (§ 13 Abs. 1 und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbefugnis (Paragraph 2,), ohne rechtswirksam erlangtes Fortbetriebsrecht (Paragraph 13, Absatz eins und 1a), in einer nicht geeigneten oder nicht als geeignet festgestellten Betriebsstätte (Paragraph 14, Absatz eins,) oder trotz Untersagung (Paragraph 12, Absatz 5,) anbietet oder erteilt;
    2. 2.Ziffer 2wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (Paragraph 2, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen;wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 nicht erfüllen;
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;wer sich ohne rechtswirksame Anzeige eines Geschäftsführers oder Pächters (Paragraph 10, Absatz eins,) bedient;
    2. 2.Ziffer 2wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.wer Auflagen des Eignungsfeststellungsbescheides, Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 oder die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.
  3. (1)Absatz einsPersonen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  4. (2)Absatz 2Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2können dann durchgeführt werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, und
    3. 3.Ziffer 3müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen.
  5. (3)Absatz 3Die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache liegen jedenfalls vor, wenn das Sprachniveau B1 nachgewiesen wird.
  6. (4)Absatz 4Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist mit Bescheid festzustellen.

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