3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortführungsrechtes, oderbei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von Fortführungen gemäß Paragraph 13, mit Endigung oder Zurücklegung des Fortführungsrechtes, oder
4.Ziffer 4bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften mit deren Auflösung.
(2)Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis ist von der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
1.Ziffer einsals natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) nicht bestellt wurde,als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) nicht bestellt wurde,
2.Ziffer 2als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des § 3 Z 3 nicht mehr erfüllt,als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 3, nicht mehr erfüllt,
3.Ziffer 3als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt,als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr erfüllt,
4.Ziffer 4sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
5.Ziffer 5wesentliche Mängel in der Unterrichtsstätte trotz behördlicher Aufforderung nicht behebt, oder
6.Ziffer 6die Tanzlehrbefugnis während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt hat.
(3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
(4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5)Absatz 5Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.Die Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 3, auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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