Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung der bzw. des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Wiener Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes sowie die Regelung des Prüfungsvorganges und der Ausbildungsstufen werden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung der Wiener Landesregierung geregelt.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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