§ 6 W-TSG 1996 Tanzlehrprüfung und Prüfungskommission

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils fürauf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung der bzw. des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Wiener Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zur Bestimmung derDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes und zursowie die Regelung des Prüfungsvorganges sowieund der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierungwerden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verbanddes Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte einedurch Verordnung zu erlassender Wiener Landesregierung geregelt.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Wiener Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission wird von der Wiener Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils fürauf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung der bzw. des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von 4 Wochen erstattet, hat die Wiener Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Zur Bestimmung derDie Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Festlegung des Prüfungsstoffes und zursowie die Regelung des Prüfungsvorganges sowieund der Ausbildungsstufen hat die Wiener Landesregierungwerden nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, dem Verbanddes Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte einedurch Verordnung zu erlassender Wiener Landesregierung geregelt.

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