Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht).
(2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
(3)Absatz 3Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
1.Ziffer einsdie sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
2.Ziffer 2die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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