§ 8 W-TSG 1996 Anzeige

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anzeige der Erteilung von Tanzunterricht muss folgenden Inhalt aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der gemäß § 10 bestellten Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften: Firmen- bzw. Vereinssitz, sowie Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der gemäß Paragraph 10, bestellten Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;
    3. 3.Ziffer 3Ort und Bezeichnung der zur Ausübung beabsichtigten Unterrichtsstätte (einschließlich Angaben über die Lage der Räumlichkeiten).
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsUrkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 betreffend die in der Anzeige genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Vorlage der Urkunden im Original verlangen;Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 betreffend die in der Anzeige genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Vorlage der Urkunden im Original verlangen;
    2. 2.Ziffer 2Erklärung der Tanzschulwerberin bzw. des Tanzschulwerbers und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 10) über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen;Erklärung der Tanzschulwerberin bzw. des Tanzschulwerbers und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (Paragraph 10,) über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen;
    3. 3.Ziffer 3Befähigungs- und Ausbildungsnachweise oder Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikation (§ 5 oder §§ 16 ff);Befähigungs- und Ausbildungsnachweise oder Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraph 5, oder Paragraphen 16, ff);
    4. 4.Ziffer 4Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte (§ 14).Nachweis über die Eignung der Unterrichtsstätte (Paragraph 14,).
  3. (3)Absatz 3Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 8 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen.Der Wechsel einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde mit den in Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von Paragraph 8, Absatz 4, unverzüglich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Waren die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.Waren die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anzeige, müssen diese bei einer wiederholten Anzeige nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat die Wirtschaftskammer Wien von rechtsgültigen Tanzlehrbefugnissen in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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