Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsErgibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (§ 14), dass die gemäß § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes iVm § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.Ergibt sich nach behördlicher Eignungsfeststellung der Unterrichtsstätte (Paragraph 14,), dass die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,, idgF wahrzunehmenden Interessen trotz der im Eignungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen, Aufträge oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen Bewilligungen sind die Organe der Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt Unterrichtsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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