2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,
3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit (§ 4) unddie Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und
4.Ziffer 4der Nachweis der Befähigung (§ 5) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 16 ff).der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 16, ff).
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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