§ 3 W-TSG 1996 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung von Tanzunterricht

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5). Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,).:

  1. 1.Ziffer einsdie Eigenberechtigung,
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,
  3. 3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit (§ 4) unddie Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und
  4. 4.Ziffer 4der Nachweis der Befähigung (§ 5) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 16 ff).der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 16, ff).

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5). Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,).:

  1. 1.Ziffer einsdie Eigenberechtigung,
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß § 17,die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Angehörigkeit eines Staates gemäß Paragraph 17,,
  3. 3.Ziffer 3die Zuverlässigkeit (§ 4) unddie Zuverlässigkeit (Paragraph 4,) und
  4. 4.Ziffer 4der Nachweis der Befähigung (§ 5) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (§§ 16 ff).der Nachweis der Befähigung (Paragraph 5,) oder die Anerkennung der Berufsqualifikation (Paragraphen 16, ff).

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