§ 1 W-TSG 1996 Tanzunterricht

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und nach rechtswirksamer Anzeige (Paragraph 2,) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (Paragraph 14,) erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
  3. (3)Absatz 3Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
    1. 1.Ziffer einsdie sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
    2. 2.Ziffer 2die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und nach rechtswirksamer Anzeige (§ 2) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (§ 14) erteilt werden.Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht). Tanzunterricht darf nur bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und nach rechtswirksamer Anzeige (Paragraph 2,) in hiefür geeigneten Betriebsstätten (Paragraph 14,) erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
  3. (3)Absatz 3Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
    1. 1.Ziffer einsdie sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
    2. 2.Ziffer 2die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.

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