§ 12 W-TSG 1996 Erlöschen der Tanzlehrbefugnis

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Zurücklegung,
    2. 2.Ziffer 2durch Entziehung (Abs. 2),durch Entziehung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von FortbetriebenFortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des FortbetriebsrechtesFortführungsrechtes, oderbei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von FortbetriebenFortführungen gemäß Paragraph 13, mit Endigung oder Zurücklegung des FortbetriebsrechtesFortführungsrechtes, oder
    4. 4.Ziffer 4bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und oder eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften mit deren Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistratvon der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
    1. 1.Ziffer einsals natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) nicht bestellt wurde,als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) nicht bestellt wurde,
    2. 12.Ziffer eins2als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen (persönliche Voraussetzung des §§ 3 Z 3 bis 5)nicht mehr erfüllt,als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 3, nicht mehr erfüllt,die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
    3. 2.Ziffer 2wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
    4. 3.Ziffer 3wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
    5. 3.Ziffer 3als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt,als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr erfüllt,
    6. 4.Ziffer 4sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
    7. 5.Ziffer 5wesentliche Mängel in der Unterrichtsstätte trotz behördlicher Aufforderung nicht behebt, oder
    8. 46.Ziffer 46die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zweiwährend der letzten drei Jahre nicht ausgeübt hat, oder.
    9. 5.Ziffer 5mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
  3. (3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. (3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
  6. (4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  7. (5)Absatz 5Der MagistratDie Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 24 und 3 und des5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daßdass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.Der MagistratDie Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 24 und 3 und des5 sowie Absatz 3, auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daßdass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tanzlehrbefugnis erlischt
    1. 1.Ziffer einsdurch Zurücklegung,
    2. 2.Ziffer 2durch Entziehung (Abs. 2),durch Entziehung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von FortbetriebenFortführungen gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des FortbetriebsrechtesFortführungsrechtes, oderbei natürlichen Personen mit dem Tod der bzw. des Tanzlehrbefugten, im Falle von FortbetriebenFortführungen gemäß Paragraph 13, mit Endigung oder Zurücklegung des FortbetriebsrechtesFortführungsrechtes, oder
    4. 4.Ziffer 4bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und oder eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften mit deren Auflösung.
  2. (2)Absatz 2Die Tanzlehrbefugnis ist vom Magistratvon der Behörde zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte
    1. 1.Ziffer einsals natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) nicht bestellt wurde,als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht mehr erfüllt und eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) nicht bestellt wurde,
    2. 12.Ziffer eins2als natürliche Person die persönlichen Voraussetzungen (persönliche Voraussetzung des §§ 3 Z 3 bis 5)nicht mehr erfüllt,als natürliche Person die persönliche Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer 3, nicht mehr erfüllt,die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
    3. 2.Ziffer 2wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
    4. 3.Ziffer 3wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
    5. 3.Ziffer 3als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 nicht mehr erfüllt,als juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 3, nicht mehr erfüllt,
    6. 4.Ziffer 4sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß § 29 Abs. 2 Z 3 einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 10) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,sich trotz wiederholter Bestrafung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (Paragraph 10,) bedient, die bzw. der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
    7. 5.Ziffer 5wesentliche Mängel in der Unterrichtsstätte trotz behördlicher Aufforderung nicht behebt, oder
    8. 46.Ziffer 46die Tanzlehrbefugnis durch mehr als zweiwährend der letzten drei Jahre nicht ausgeübt hat, oder.
    9. 5.Ziffer 5mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
  3. (3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.Die Tanzlehrbefugnis ist weiters zu entziehen, wenn sich der Tanzlehrbefugte trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5) nicht erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. (3)Absatz 3Die Tanzlehrbefugnis ist überdies zu entziehen, wenn die bzw. der Tanzlehrbefugte, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
  6. (4)Absatz 4Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann die Behörde absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  7. (5)Absatz 5Der MagistratDie Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Abs. 2 Z 24 und 3 und des5 sowie Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daßdass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.Der MagistratDie Behörde kann die Ausübung der Tanzlehrbefugnis in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 24 und 3 und des5 sowie Absatz 3, auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daßdass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten der bzw. des Tanzlehrbefugten zu sichern.

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