§ 25 W-TSG 1996 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

W-TSG 1996 - Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
  2. (2)Absatz 2Die Erteilung von Tanzunterricht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und
    2. 2.Ziffer 2die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass die dienstleistende Person den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt haben muss, entfällt, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
  3. (3)Absatz 3Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tanzunterricht im Landesgebiet erteilen, unterliegen dabei den landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder
    Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
    Abweichend von Absatz 3, unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder
    Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
In Kraft seit 05.03.2025 bis 31.12.9999
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