§ 15 W-TSG 1996 Änderung von Unterrichtsstätten

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Paragraph 30,, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.Der Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (Paragraph 14, Absatz 3,). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt sich nach Eignungsfeststellung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Eignungsfeststellungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des Paragraph 14, Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz 3, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  5. (5)Absatz 5Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
§ 15.Paragraph 15,

Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen. Treten Änderungen in gemäß Paragraph 14, als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBL. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Paragraph 30,, entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.Der Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Tanzschulwerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (Paragraph 14, Absatz 3,). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach Paragraph 30, des im Absatz eins, zitierten Gesetzes vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt sich nach Eignungsfeststellung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Eignungsfeststellungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach einer Eignungsfeststellung im Sinne des Paragraph 14, Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz 3, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  5. (5)Absatz 5Der Magistrat hat das Recht, eine Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
§ 15.Paragraph 15,

Treten Änderungen in gemäß § 14 als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen. Treten Änderungen in gemäß Paragraph 14, als geeignet festgestellten Unterrichtsstätten ein, welche die in Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020, idgF genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Erteilung von Tanzunterricht, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Unterrichtsstätte festgestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc.) zweifach anzuschließen.

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