§ 13 W-TSG 1996 Fortführungsrecht

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch
    1. 1.Ziffer einsdie Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
    2. 2.Ziffer 2den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. 3.Ziffer 3die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    5. 5.Ziffer 5den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
  2. (1a)Absatz eins aRechtswirksam ist die Anzeige, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird,der Fortbetriebsgrund (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) nachgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist undder Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 2,) nachweist und
    3. 3.Ziffer 3der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.
  3. (2)Absatz 2Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen.
  4. (1)Absatz einsDas Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:
    1. 1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;
    2. 2.Ziffer 2der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. 3.Ziffer 3den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4der Insolvenzmasse;
    5. 5.Ziffer 5der bzw. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.
  5. (2)Absatz 2Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 3,) anzuschließen. Sind die in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
  6. (3)Absatz 3Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach rechtswirksamer Anzeige beim Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortgeführt werden, durch
    1. 1.Ziffer einsdie Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
    2. 2.Ziffer 2den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. 3.Ziffer 3die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
    5. 5.Ziffer 5den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
  2. (1a)Absatz eins aRechtswirksam ist die Anzeige, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Fortbetriebsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 5) nachgewiesen wird,der Fortbetriebsgrund (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) nachgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 2) nachweist undder Fortbetriebsberechtigte die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 oder die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 2,) nachweist und
    3. 3.Ziffer 3der Fortbetrieb binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige vom Magistrat nicht untersagt wird.
  3. (2)Absatz 2Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen.
  4. (1)Absatz einsDas Recht eine Unterrichtsstätte aufgrund der einer anderen Person erteilten Bewilligung oder zustehenden Tanzlehrbefugnis fortzuführen (Fortführungsrecht) steht zu:
    1. 1.Ziffer einsder Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin bzw. dem Tanzschulinhaber;
    2. 2.Ziffer 2der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
    3. 3.Ziffer 3den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder der Tanzschulinhaberin bzw. des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4der Insolvenzmasse;
    5. 5.Ziffer 5der bzw. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin bzw. Zwangsverwalter oder Zwangspächterin bzw. Zwangspächter.
  5. (2)Absatz 2Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Abs. 1 Z 1 bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Abs. 3) anzuschließen. Sind die in § 13 Abs. 2 zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis des Fortführungsgrundes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) sowie Nachweise der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) der Fortführungsberechtigten bzw. des Fortführungsberechtigten bzw. die Bestellung einer geeigneten Geschäftsführerin bzw. eines geeigneten Geschäftsführers (Absatz 3,) anzuschließen. Sind die in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
  6. (3)Absatz 3Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.Wenn das Fortführungsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist von der bzw. von dem Fortführungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (Paragraph 10,) zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.

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