§ 5 W-TSG 1996 Befähigung zur Erteilung von Tanzunterricht

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.
  2. (1)Absatz einsDie Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen:
    1. 1.Ziffer einsZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe I), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen undZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe römisch eins), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen und
    2. 2.Ziffer 2Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe römisch II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.
  3. (2)Absatz 2Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
  4. (3)Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (Paragraph 20, Absatz 2,) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
  5. (3)Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  6. (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche InteressenvertretungWirtschaftskammer Wien zu hören.Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Absatz 3, ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche InteressenvertretungWirtschaftskammer Wien zu hören.
  7. (5)Absatz 5Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen. Die Befähigung als Tanzmeister bzw. Tanzmeisterin ist darüber hinaus durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens zweijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin sowie über die zur selbständigen Führung einer Tanzschule erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen.
  2. (1)Absatz einsDie Befähigung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht liegt vor, wenn die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Führung des Titels „Tanzmeisterin“ bzw. „Tanzmeister“ berechtigt ist. Als Nachweis der Befähigung gelten folgende Unterlagen:
    1. 1.Ziffer einsZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe I), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen undZeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur geprüften Tanzlehrerin bzw. zum geprüften Tanzlehrer (Ausbildungsstufe römisch eins), sowie das Zeugnis oder Zeugnisse über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder in mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschulen und
    2. 2.Ziffer 2Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Tanzlehrprüfung zur diplomierten Tanzmeisterin bzw. zum diplomierten Tanzmeister (Ausbildungsstufe römisch II) und der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als geprüfte Tanzlehrerin bzw. geprüfter Tanzlehrer.
  3. (2)Absatz 2Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung) in zwei Ausbildungsstufen (Ausbildung zum Tanzlehrer bzw. zur Tanzlehrerin und Ausbildung zum Tanzmeister bzw. zur Tanzmeisterin).
  4. (3)Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (Paragraph 20, Absatz 2,) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
  5. (3)Absatz 3Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (Paragraph 6,) ist zu erteilen, wenn die Nachsichtswerberin bzw. der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit der Nachsichtswerberin bzw. des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass diese bzw. dieser über die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  6. (4)Absatz 4Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche InteressenvertretungWirtschaftskammer Wien zu hören.Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Absatz 3, ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche InteressenvertretungWirtschaftskammer Wien zu hören.
  7. (5)Absatz 5Über Ansuchen um Nachsichtserteilung entscheidet der Magistrat.

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