§ 9 W-TSG 1996

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Absatz 3, - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß Paragraph 5 und Paragraph 7, verfügen.
Paragraph 9,

entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Abs. 3 - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und - unbeschadet des Absatz 3, - zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Tanzlehrbefugten nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.Zur persönlichen Vertretung des Tanzlehrbefugten während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß Paragraph 5 und Paragraph 7, verfügen.
Paragraph 9,

entfällt; LGBl. Nr. 40/2024 vom 5. Dezember 2024. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, vom 5. Dezember 2024.

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