§ 10 W-TSG 1996 Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
  2. (1)Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
  5. (3)Absatz 3Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, angeführten Dokumente nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.
  6. (4)Absatz 4Die Verwendung oder WeiterverwendungBestellung der Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheiddurch die Behörde zu untersagenwiderrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1Abs. 2 , 2 oder 3 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.Die Verwendung oder WeiterverwendungBestellung der Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheiddurch die Behörde zu untersagenwiderrufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2,, 2 oder 3 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige, wenn sie die Angaben sowie Nachweise gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 enthält und ihr eine fachliche Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung angeschlossen ist. Der Bestellung des Geschäftsführers (Pächters) gilt als zugestimmt, wenn diese vom Magistrat nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der rechtswirksamen Anzeige mit Bescheid untersagt wird.
  2. (1)Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Z 1, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften oder natürliche Personen, die die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 nicht erfüllen, haben mindestens eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu bestellen. In Fällen, in denen eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer nicht verpflichtend zu bestellen ist, kann eine solche Bestellung erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (Paragraphen 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
  5. (3)Absatz 3Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 angeführten Dokumente nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, angeführten Dokumente nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Die Behörde hat eine fachliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien hinsichtlich der Anzeige über die Bestellung einzuholen. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer zu untersagen.
  6. (4)Absatz 4Die Verwendung oder WeiterverwendungBestellung der Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheiddurch die Behörde zu untersagenwiderrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs.1Abs. 2 , 2 oder 3 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.Die Verwendung oder WeiterverwendungBestellung der Geschäftsführerin bzw. des bestellten Geschäftsführers (Pächters) ist mit Bescheiddurch die Behörde zu untersagenwiderrufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2,, 2 oder 3 vorliegen und deren bzw. dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

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