§ 20 W-TSG 1996 Anerkennungsbedingungen

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
  3. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, unddiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und
    2. 2.Ziffer 2einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und den Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
  3. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung der nach diesem Gesetz reglementierten Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 oder Z 3, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, unddiese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem Staat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,, in welchem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, und
    2. 2.Ziffer 2einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und den Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers für die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt.

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