§ 2 W-TSG 1996 Tanzlehrbefugnis und Voraussetzungen

Wiener Tanzschulgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt überDie Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (Paragraph 8,) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) unddas Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und
    2. 2.Ziffer 2die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes.die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
  4. (1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (Paragraph 8,). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (Paragraph 14,), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.
  5. (42)Absatz 42Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der BetriebsstätteUnterrichtsstätte.
  6. (3)Absatz 3Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.

Stand vor dem 04.03.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (§ 8) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt überDie Erteilung von Tanzunterricht ist dem Magistrat rechtswirksam anzuzeigen. Rechtswirksam ist die Anzeige nur dann, wenn sie formgerecht (Paragraph 8,) und statthaft ist. Statthaft ist die Anzeige nur dann, wenn der Tanzschulwerber – bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer – geeignete Nachweise erbringt über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) unddas Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) und
    2. 2.Ziffer 2die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des II. Abschnittes.die Eignung der Betriebsstätte im Sinne des römisch II. Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.Die entsprechenden Belege und Urkunden sind gleichzeitig mit der Anzeige einzubringen. Bei Mängeln ist im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, vorzugehen. Rechtswirksamkeit der Anzeige tritt erst bei vollständiger Behebung der Mängel ein.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Anzeige gemäß Abs. 1 rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, rechtswirksam erstattet und hat der Magistrat die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige, bei Formgebrechen ab deren Behebung, mit Bescheid untersagt, so ist der Tanzschulwerber nach Ablauf dieser Frist zur Erteilung von Tanzunterricht befugt (Tanzlehrbefugnis).
  4. (1)Absatz einsDie Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (§ 8). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (§ 14), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.Die Erteilung von Tanzunterricht ist der Behörde schriftlich anzuzeigen (Paragraph 8,). Liegen die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 3,) vor und ist die Unterrichtsstätte zur Erteilung von Tanzunterricht geeignet (Paragraph 14,), so ist die Tanzschulwerberin bzw. der Tanzschulwerber zur Erteilung von Tanzunterricht befugt, wenn die Behörde die Erteilung von Tanzunterricht nicht binnen einem Monat ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt.
  5. (42)Absatz 42Die Tanzlehrbefugnis umfasst das Recht zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der BetriebsstätteUnterrichtsstätte.
  6. (3)Absatz 3Sofern nicht eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer bestellt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber der Tanzlehrbefugnis für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbefugnis verantwortlich und zur Anwesenheit in der Unterrichtsstätte während der Unterrichtszeit verpflichtet.

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