Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 13.10.2021

Gesetze 1-4 von 4

17 Paragrafen zu Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016 (StFanlG 2016) aktualisiert


§ 39 StFanlG 2016

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021 mehr lesen...


§ 39a StFanlG 2016

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 32 und § 32 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8a... mehr lesen...


§ 38 StFanlG 2016

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L81, S. 48... mehr lesen...


§ 37 StFanlG 2016

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze bzw. Verordnungen auf die jeweils geltende Fassung.(2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Feuerungsanlagen-Verordnung... mehr lesen...


§ 35 StFanlG 2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 4 entsprechen;2.Prüfberichte nach § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein;3.der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt;4.als Verfügungsber... mehr lesen...


§ 34 StFanlG 2016

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist1.für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde;2.für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31 mit Ausnahme von § 10 Abs. 7, 10 und § 10a sowie § 24 und § 24a–bei Feuerungsanlagen für flüssige un... mehr lesen...


§ 33 StFanlG 2016

(1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 und § 24a Abs. 2 obliegt der Landesregierung.(2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes... mehr lesen...


§ 32 StFanlG 2016

(1) Die Prüfberechtigten gemäß § 25 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der... mehr lesen...


§ 31 StFanlG 2016

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.(2) Ist keine Überprüfung gemä... mehr lesen...


§ 27 StFanlG 2016

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß § 25 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 26 und Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 26a setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw... mehr lesen...


§ 26 StFanlG 2016

(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:1.Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetz... mehr lesen...


§ 24 StFanlG 2016

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5... mehr lesen...


§ 19 StFanlG 2016

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderung... mehr lesen...


§ 3 StFanlG 2016

(1) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen... mehr lesen...


§ 2 StFanlG 2016

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:1.Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasrei... mehr lesen...


§ 1 StFanlG 2016

(1) Dieses Gesetz regelt1.das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,2.die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie3.die Inspektion von Heizungsanlagen oder von k... mehr lesen...


Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016 (StFanlG 2016) Fundstelle

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]LGBl. Nr. 26/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3095/1 AB EZ 3095/2) [CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]LGBl. Nr. 92/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1474/1 AB EZ 1474/4) CELEX-Nr.: 32018L08441. AbschnittAllgemeine Besti... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.10.21

39 Paragrafen zu Tiroler Bergsportführerverordnung (T-BSFV) aktualisiert


§ 31 T-BSFV

Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern, von Schluchtenführern und von Sportkletterlehrern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 10 Millionen Euro. mehr lesen...


§ 30c T-BSFV

(1) Der Sportkletterlehrerausweis hat den in den Anlagen 13 und 13a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Der Sportkletterlehrerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grauem Farbgrund herzustellen. mehr lesen...


§ 30b T-BSFV

(1) Das Sportkletterlehrerabzeichen hat den in den Anlagen 8 und 8a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Das Sportkletterlehrerabzeichen ist aus widerstandsfähigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, an einer dunkelgrauen Kletterwand... mehr lesen...


§ 30a T-BSFV

(1) Der Schluchtenführerausweis hat den in den Anlagen 12 und 12a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Der Schluchtenführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf blauem Farbgrund herzustellen. mehr lesen...


§ 30 T-BSFV

(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat den in den Anlagen 7 und 7a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit ... mehr lesen...


§ 29a T-BSFV

(1) Der Bergwanderführerausweis hat den in den Anlagen 11 und 11a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Der Bergwanderführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf grünem Farbgrund herzustellen. mehr lesen...


§ 29 T-BSFV

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat den in den Anlagen 6 und 6a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blüt... mehr lesen...


§ 27a T-BSFV

(1) Der Berg- und Schiführerausweis hat den in den Anlagen 10 und 10a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Der Berg- und Schiführerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) auf goldenem Farbgrund herzustellen. mehr lesen...


§ 27 T-BSFV

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat den in den Anlagen 5 und 5a dargestellten Mustern zu entsprechen.(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwar... mehr lesen...


§ 26 T-BSFV

(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. ... mehr lesen...


§ 25 T-BSFV

(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführerinnen und Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011, ersetzt die Teilnah... mehr lesen...


§ 24h T-BSFV

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen.(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. mehr lesen...


§ 24g T-BSFV

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster auszus... mehr lesen...


§ 24f T-BSFV

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung ... mehr lesen...


§ 24e T-BSFV

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Sportkletterlehreranwärterprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.(2) Zur Sportkletterlehrera... mehr lesen...


§ 24d T-BSFV

(1) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 6 und höchstens 10 Tage zu betragen.(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren. mehr lesen...


§ 24c T-BSFV

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden:Ausbildung in grundlegenden und fortgeschrittenen Sportklettertechniken an künstlichen und natü... mehr lesen...


§ 24b T-BSFV

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Körperlehre und Erste Hilfe:Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie und der medizinischen Aspekte des Sportkletterns; Erste Hilfe-Maßnahmen für auftreten... mehr lesen...


§ 24a T-BSFV

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehreranwärter, auf die Entwicklung des Sportk... mehr lesen...


§ 18 T-BSFV

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen:Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer e... mehr lesen...


§ 17 T-BSFV

(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eign... mehr lesen...


§ 10 T-BSFV

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer ei... mehr lesen...


§ 4 T-BSFV

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmögl... mehr lesen...


§ 3 T-BSFV

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Lawinenausbildung:Erwerben von praktischen Erfahrungen über das Entstehen von Lawinen und über die Gefährdung durch Lawinen; Beurteilung von Lawinengefahren im ... mehr lesen...


§ 2 T-BSFV

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:1.Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer ei... mehr lesen...


§ 1 T-BSFV

(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.10.21

4 Paragrafen zu Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung (TNPVO) aktualisiert


§ 12 TNPVO

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tiermaterialenverordnung, LGBl.Nr. 12/2004, außer Kraft.(3) Die Verordnung über eine Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2021, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr... mehr lesen...


§ 11 TNPVO

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021 mehr lesen...


§ 10 TNPVO

(2) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle bei einer Kontrolldauer von bis zu 30 Minuten 52 Euro, in allen anderen Fällen 86 Euro.*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021 mehr lesen...


§ 8 TNPVO

(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:a)Rinder (K... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.10.21

11 Paragrafen zu Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz (DokWG) aktualisiert


§ 13 DokWG

(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 47/2015, 57/2021 mehr lesen...


§ 11 DokWG

a)die beantragten Dokumente ganz oder teilweise bereitstellen,b)schriftlich ein Angebot unterbreiten, das die Bedingungen (einschließlich eines allfälligen Entgelts) für die gänzliche oder teilweise Bereitstellung der beantragten Dokumente enthält, oderc)schriftlich mitteilen, dass der Antrag gan... mehr lesen...


§ 10 DokWG

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie hat den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglic... mehr lesen...


§ 8 DokWG

(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls... mehr lesen...


§ 7 DokWG

(2) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutze... mehr lesen...


§ 6 DokWG

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz findet keine Anwendung aufa)öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;b)Bibliotheken, Museen und Archive.(3) Öffentlich... mehr lesen...


§ 5 DokWG

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitu... mehr lesen...


§ 4 DokWG

(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.(2) Forschungseinrichtungen, Forschungsfö... mehr lesen...


§ 3 DokWG

a)angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht; dieser Prozentsatz darf höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegen;b)Anonymisierung: der Proz... mehr lesen...


§ 2 DokWG

a)Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag fällt; weiters, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag... mehr lesen...


§ 1 DokWG

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn Dokumente ausschließlich zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verwendet werden.(3) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln.(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.10.21
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