§ 24d T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang istkann in mehreren Abschnitten durchzuführendurchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 146 und höchstens 2810 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Der Ausbildungslehrgang istkann in mehreren Abschnitten durchzuführendurchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 146 und höchstens 2810 Tage zu betragen.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

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