§ 29 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 6 und 6a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

Stand vor dem 22.09.2021

In Kraft vom 18.07.2014 bis 22.09.2021

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat demden in der Anlageden Anlagen 6 und 6a dargestellten MusterMustern zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift „Bergwanderführer - Land Tirol“ bzw. „Bergwanderführerin – Land Tirol“ zu enthalten hat.

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